RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0211

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Schon eine einmalige Bestrafung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 1 (oder Abs 2) StVO rechtfertigt die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Taxi-Gewerbes. Es ist hiebei ohne Belang, ob es sich bei der Fahrt, bei der die angeführte Übertretung begangen wurde, um eine Fahrt in Ausübung des Taxi-Gewerbes gehandelt hat und ob hiebei Fahrgäste in ihrer Sicherheit konkret beeinträchtigt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030211.X04

Im RIS seit

20.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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