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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Auch die Entscheidung über nach der Zivilprozessordnung zu bestimmende Verfahrenskosten zählt zu jenen Angelegenheiten, die auch dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind.
Schlagworte
Beschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010334.X01Im RIS seit
21.06.2005