RS Vwgh 1988/1/13 87/01/0334

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §41 Abs1;

Rechtssatz

Auch die Entscheidung über nach der Zivilprozessordnung zu bestimmende Verfahrenskosten zählt zu jenen Angelegenheiten, die auch dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind.

Schlagworte

Beschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010334.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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