RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0054

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass andere Fahrzeuglenker, die ebenfalls Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen haben, nicht angezeigt wurden, allein kann nicht auf die Straflosigkeit des Verhaltens (Geschwindigkeitsüberschreitens) des Beschuldigten geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030054.X03

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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