RS Vwgh 1988/1/13 87/01/0346

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Bei dem Bescheid einer Bundespolizeidirektion, mit dem das Verfahren betreffend Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ausgesetzt worden ist, handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgebend sind. Die Beschränkung des Instanzenzuges auf eine Rechtsstufe (Bundespolizeidirektion), die für die Sachentscheidung Platz greift, muss auch Platz greifen, wenn es sich um eine verfahrensrechtliche Anordnung handelt, die iZm der Sachentscheidung ergangen ist. Daran vermag auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in einem verfahrensrechtlichen Bescheid nichts zu ändern; denn in einem solchen Fall steht es der Partei offen, gem § 46 Abs 2 VwG vorzugehen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010346.X01

Im RIS seit

21.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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