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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bei dem Bescheid einer Bundespolizeidirektion, mit dem das Verfahren betreffend Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ausgesetzt worden ist, handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgebend sind. Die Beschränkung des Instanzenzuges auf eine Rechtsstufe (Bundespolizeidirektion), die für die Sachentscheidung Platz greift, muss auch Platz greifen, wenn es sich um eine verfahrensrechtliche Anordnung handelt, die iZm der Sachentscheidung ergangen ist. Daran vermag auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in einem verfahrensrechtlichen Bescheid nichts zu ändern; denn in einem solchen Fall steht es der Partei offen, gem § 46 Abs 2 VwG vorzugehen.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010346.X01Im RIS seit
21.06.2005