RS Vwgh 1988/1/13 87/03/0084

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Veröffentlicht am 13.01.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §53 Abs1 Z10;
StVO 1960 §9 Abs1;

Rechtssatz

Zweifel an der Zuverlässigkeit des Konzessionswerbers, der innerhalb der letzten fünf Jahre siebenmal eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 20 Abs 2 StVO, dreimal eine Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach § 52 lit a Z 10 a StVO, je zweimal eine Übertretung der Vorschriften des § 38 Abs 1 und 5 StVO. Nichtanhalten bei gelbblinkendem Licht bzw. "Rotlicht"), je einmal eine Verletzung der Vorschriften des § 37 Abs 1 StVO Missachtung des Armzeichens "Halt" durch einen Verkehrsposten), des § 53 Abs 1 Z 10 StVO ("Einbahnstraße") sowie des § 9 Abs 1 StVO (Überfahren einer Sperrlinie) begangen hat, sind im Hinblick auf die große Zahl der Verwaltungsübertretungen sowie den Umstand, dass es sich bei den übertretenen Vorschriften durchwegs um solche, die dem Schutz der Verkehrssicherheit und damit auch dem Schutz der Sicherheit der Fahrgäste dienen, berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030084.X04

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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