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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §29;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des PE in W, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2007, Zl. FA13B- 12.10-W61/2007-12, betreffend eine Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Gemeinde W. Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid des Bürgermeisters vom 30. Dezember 1999 wurde ihm die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Masthühnerstalles mit einer Reihe von Vorschreibungen erteilt (es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine sehr große Halle).
Bei einer Überprüfung am 27. November 2001 stellte ein Bausachverständiger der Gemeinde fest, dass der Masthühnerstall bereits errichtet worden und in Betrieb sei, die Ausführung aber von der Baubewilligung abweiche: der Abstand vom altbestehenden Stall betrage im Bereich der im Plan eingezeichneten Abstandskote nicht 12,0 m sondern nur 10,0 m. Der geringste Abstand zum altbestehenden Stall an der Ostseite betrage rund 6,0 m. Die Länge und die Breite des Neubaues sowie die Traufenhöhe stimmten mit den Planmaßen überein. In Abänderung des Planes sei in dem ursprünglich als Futterwaage vorgesehenen Raum ein Raum für die Lagerung von Heizöl untergebracht, welches für die Ölfeuerungsanlage der Stallgebäudeheizung benötigt werde. Plangemäß sei die Errichtung einer Gasheizungsanlage vorgesehen gewesen; für die Ölheizungsanlage sei keine Bewilligung vorhanden. Die östliche Außenwand des neuen Gebäudes sei über die gesamte Gebäudebreite ohne den ursprünglich vorgesehenen Rücksprung in einer Flucht durchgezogen worden. Das Dach sei als Satteldach mit einer Neigung von rund 23,5 Grad hergestellt und mit dunkelgrauen Wellfaserzementplatten eingedeckt worden ("planmäßige (bewilligte) Dachneigung 30 Grad , planmäßige Dachdeckung: hellgraue Faserzementplatten in Rhombusschablonendeckung"). Der ebenfalls geplante Quergiebel sei nicht errichtet worden.
In der Folge erteilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. Februar 2002 den baubehördlichen Auftrag, die gesetzwidrige Nutzung dieses neuen Gebäudes ab sofort zu unterlassen, und mit weiterem Bescheid vom 18. Februar 2002 den Auftrag, die Ölheizungsanlage, das errichtete Satteldach und die ohne den vorgesehenen Rücksprung errichtete östliche Gebäudefront zu beseitigen. Die Berufungen und die Vorstellungen des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
Mit dem nun verfahrensgegenständlichen Baugesuch vom 31. Mai 2002 (bei der Gemeinde eingelangt am 6. Juni 2002) kam der Beschwerdeführer um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Neuerrichtung eines Masthühnerstalles ein, wobei er vorbrachte, die nun vorgelegten Pläne entsprächen dem tatsächlichen Zustand des Masthühnerstalles (klarstellend ist hier anzumerken, dass die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung des Masthühnerstalles beantragt wurde und nicht etwa für einzelne bauliche Maßnahmen; in den vorgelegten Plänen ist ein Abstand zum bestehenden Stall an der westlichen Seite von 9,90 m und an der östlichen Seite von 6,60 m kotiert, der neue Stall ist im Vergleich zu dem mit Bescheid vom 30. Dezember 1999 bewilligten Vorhaben gegenüber dem bestehenden Stall auch seitlich verschoben). Im Bauverfahren äußerte der von der Gemeinde beigezogene Sachverständige Bedenken, dass das Vorhaben nicht dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werde; dem widersprach der Beschwerdeführer. Mangels Entscheidung durch den Bürgermeister brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. März 2004 einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat ein, welcher schließlich mit dem (erstinstanzlichen) Bescheid vom 23. August 2006 das Baugesuch mit der wesentlichen Begründung abwies, das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Orts- und Landschaftsbild (was näher ausgeführt wurde). Verwiesen wird auch darauf, dass der Beschwerdeführer zur Beurteilung des Vorhabens erforderliche Unterlagen nicht beigebracht habe, insbesondere hinsichtlich der Lagerung und Entsorgung des Hühnermistes.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den bekämpften Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen. Zur Begründung führte sie aus, eingangs sei die Frage zu klären, ob es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um ein "Aliud" im Vergleich zu der ursprünglich erteilten Baubewilligung vom 30. Dezember 1999 handle und ob diesbezüglich daher allenfalls auch eine ergänzende Immissionsbeurteilung erforderlich sei. Aus einer im Vorstellungsverfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahme vom 23. Jänner 2007, welche den Parteien des Verfahrens zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden sei, ergebe sich aus bautechnischer Sicht, dass die maßgeblichen Abweichungen, in ihrer Gesamtheit betrachtet, beim tatsächlich errichteten und "nachträglich beantragten" Stall vorrangig Abänderungen seien, die eine volumenmäßige Verkleinerung des ursprünglich eingereichten Projektes bewirkten, wodurch gleichzeitig das Erscheinungsbild des Gebäudes auch verstärkt der inneren Funktion und funktionellen Wertigkeit eines solchen Bauwerkes gerecht werde. Deshalb werde in der Stellungnahme vom bautechnischen Amtssachverständigen die Ansicht vertreten, dass die Modifikation weder bautechnisch noch funktionell ein "Aliud" darstelle. Dies sei aus bautechnischer Sicht nachvollziehbar, jedoch sei aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass hinsichtlich des Baukörpers auf Grund der Verschiebung, wie dies auch durch die Amtssachverständige eindeutig zum Ausdruck komme, und durch die Änderung des Daches sowie der Fenster, der Tür und auch der teilweise anderen Raumnutzung sehr wohl ein "Aliud" gegeben sei. Dies bedeute aus rechtlicher Sicht, dass von einer Gesamtbeurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens auszugehen sei. Dies schließe aber nicht aus, dass bereits eingeholte Gutachten diesem Verfahren zu Grunde gelegt werden könnten. Dem zufolge wäre es also Aufgabe des Gemeinderates gewesen, von sich aus ergänzende Gutachten einzuholen um festzustellen, ob die Geruchsbelastung des gegenständlichen Hühnerstalles in diesem Bereich zulässig sei. Eine Abweisung des Bauansuchens vor dieser abschließenden Prüfung dürfe daher nicht erfolgen. Von der belangten Behörde sei im Hinblick auf die Problematik hinsichtlich der Geruchsbelastung eine gutachtliche Stellungnahme vom 2. März 2007 eingeholt worden. Daraus ergebe sich, dass das ursprünglich eingereichte Bauvorhaben am 15. August 1999 vom Landeshygieniker für Steiermark im Rahmen einer umwelthygienischen Beurteilung begutachtet worden sei. Für das abgeänderte Vorhaben sei aber eine Erhebung im Zusammenhang mit der vor Ort eingesetzten Stalltechnik erforderlich, um die Übereinstimmung mit den Einreichunterlagen zu prüfen und es hätte dann die umwelthygienische Beurteilung des Landeshygienikers vom 15. August 1999 auch "heute" noch ihre fachliche Gültigkeit. Es sei aber auch weiters ausgeführt worden, dass zwischenzeitig im Rahmen einer Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung von Stallungen obligatorisch ein konkretes Lüftungsprojekt vorzulegen sei. Diese Praxis sei aber im Jahr 1999 noch nicht üblich gewesen und es fehle diese Unterlage daher im Bauakt. Diese Stellungnahme sei den Verfahrensparteien übermittelt worden und es habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Äußerung zu dieser Stellungnahme eine Lüftungsbeschreibung vorgelegt. Diese nachgereichte Lüftungsbeschreibung entspreche der von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft angeführten Annahme vom 25. März 1999 zur Ausführung der Lüftungsanlage des im Jahre 1999 geplanten Stallgebäudes. Dem zufolge ergebe sich, dass im Falle der detailgetreuen Installation der Lüftungsanlage und auch des dauerhaften Betriebes die fachliche Richtigkeit der am 15. August 1999 erstellten umwelthygienischen Beurteilung durch den Landeshygieniker gegeben sei. Es sei jedoch festzuhalten, dass sich bei der Beurteilung von Stallbauvorhaben durch die Fachabteilung (der belangten Behörde) 17A auf Basis der "vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" seit dem Jahr 1999 dahingehend etwas verändert habe, dass für die Ermittlung der Geruchszahl G prinzipiell "worst case" Annahmen getroffen würden (wurde näher ausgeführt).
Wie ausgeführt worden sei, handle es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um ein "Aliud", weshalb zwar das ursprüngliche Gutachten vom 15. August 1999 als Grundlage verwertbar sei, jedoch die neuen Beurteilungsmethoden durch die Amtssachverständigen anzuwenden seien. Dies habe zur Folge, dass der Gemeinderat eine ausreichende Ermittlung in Bezug auf die Immissionsbelastung durchführen und ergänzende Gutachten einholen müsse, um das Verfahren korrekt abzuwickeln.
Zur Frage, ob das Vorhaben dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werde, habe die belangte Behörde eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt, welche schlüssig sei. Daraus ergebe sich, dass das Vorhaben (entgegen der Auffassung des Gemeinderates) dem Orts- und Landschaftsbild gerecht werde. Dem zufolge hätte der Gemeinderat den Antrag nicht aus diesem Grund abweisen dürfen. Ebenso wenig sei die Abweisung auf Grund des nicht ausreichenden Feststellens der Immissionsbelastung durch den Hühnerstall gerechtfertigt, weil noch keine abschließende Beurteilung erfolgt sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, dass das nunmehrige Vorhaben im Vergleich zum früheren ein "Aliud" darstelle: Es sei nur zu geringen Änderungen hinsichtlich der äußeren Gestaltung des Stalles und der Heizanlage gekommen; dass es sich um kein "Aliud" handle, sei auch durch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezogene Stellungnahme der Fachabteilung vom 23. Jänner 2007 bestätigt worden. In rechtlicher Hinsicht führten solche geringfügige Abänderungen nicht zu einem "Aliud", sondern stellten ein "Minus" zum ursprünglichen Bauvorhaben dar. Eine Überprüfung der Geruchsimmissionen des Stalles sei daher im weiteren Verfahren nicht mehr möglich, weil darüber bereits im Bescheid vom 30. Dezember 1999 rechtskräftig abgesprochen worden sei. Allfällige geringfügige Projektänderungen seien allenfalls im Benützungsbewilligungsverfahren gemäß § 38 Stmk. BauG zu behandeln. Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, dass das nunmehrige Vorhaben im Vergleich zum früheren ein "Aliud" darstelle: Es sei nur zu geringen Änderungen hinsichtlich der äußeren Gestaltung des Stalles und der Heizanlage gekommen; dass es sich um kein "Aliud" handle, sei auch durch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezogene Stellungnahme der Fachabteilung vom 23. Jänner 2007 bestätigt worden. In rechtlicher Hinsicht führten solche geringfügige Abänderungen nicht zu einem "Aliud", sondern stellten ein "Minus" zum ursprünglichen Bauvorhaben dar. Eine Überprüfung der Geruchsimmissionen des Stalles sei daher im weiteren Verfahren nicht mehr möglich, weil darüber bereits im Bescheid vom 30. Dezember 1999 rechtskräftig abgesprochen worden sei. Allfällige geringfügige Projektänderungen seien allenfalls im Benützungsbewilligungsverfahren gemäß Paragraph 38, Stmk. BauG zu behandeln.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die "Sache" des Verwaltungsverfahrens unzutreffend darstellt: Gegenstand des nunmehrigen Bauverfahrens war nicht etwa die angestrebte Bewilligung einzelner, wie er meint, geringfügiger Änderungen, sondern vielmehr die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für den errichteten Stall in seiner Gesamtheit (auch hinsichtlich der geänderten Situierung). Daher war auch das gesamte Vorhaben neu zu beurteilen; dass ein früheres, abweichendes Vorhaben mit Bescheid vom 30. Dezember 1999 rechtskräftig bewilligt wurde, bedeutet nicht, dass damit über das spätere, nunmehrige Vorhaben bereits teilweise rechtskräftig entschieden worden wäre (was rechtlich gar nicht möglich wäre).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. April 2008 Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 1. April 2008
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060282.X00Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008