RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0159

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs2;
BAO §236 Abs1;
BAO §236 Abs3;
BAO §237 Abs1;
GEG;

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich der BAO hat eine einem Abgabenschuldner gewährte Nachsicht gem § 236 Abs 3 BAO iVm 235 Abs 2 BAO das Erlöschen des Abgabenanspruches als solchen zur Folge und schließt damit jede weitere Geltendmachung dieses Anspruches aus. Die Nachsicht einer Abgabenschuld kommt daher allen Solidarschuldnern (Mitschuldneren, Haftenden) zugute. Eine Nachsicht nach § 236 BAO kann deshalb einem Abgabenschuldner (Haftenden) nur dann erteilt werden, wenn die Billigkeitsgründe hinsichtlich aller Mitschuldner gegeben sind (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0204). Damit ist aber noch nicht gesagt, daß aus dem Fehlen einer mit § 237 Abs 1 BAO vergleichbaren Bestimmung im GEG 1962 der Schluß gezogen werden müsse, die Entlassung eines Gesamtschuldners aus der Gesamtschuld sei im Bereich des GEG 1962 unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160159.X03

Im RIS seit

10.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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