RS Vwgh 1988/1/18 86/12/0071

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Veröffentlicht am 18.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
PG 1965 §19 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs4 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs6 idF 1985/426;

Rechtssatz

Die Pensionsbehörde ist nicht verpflichtet, das Verfahren über den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei Gericht anhängigen Unterhaltsverfahrens (hier: auf Erhöhung des Unterhalts) auszusetzen. § 19 Abs 1 und Abs 6 PensionsG 1965 knüpfen an das Vorliegen eines gerichtlichen Urteils an. Auf Grund der vom Gesetzgeber gewählten Technik der Tatbestandswirkung ist es der Pensionsbehörde verwehrt, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, über die Gerichte zu entscheiden haben, selbstständig zu beurteilen und daraus für das öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnis Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 38 AVG 1950.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120071.X03

Im RIS seit

22.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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