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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des SR in St. G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. September 2006, Zl. FA13B-12.10-G-221/2006-16, betreffend Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das verfahrensgegenständliche Grundstück in der KG B. ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 3.0 mit der Widmung Freiland versehen.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. Juli 2005 die Baubewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit einer bebauten Fläche von 29,25 m2.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2005 (bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangt am 21. Juli 2005) beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues zur bestehenden Gerätehütte in Form eines überdachten Sitzplatzes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 226/4, KG B. Das geplante und auch bereits ausgeführte Schutzdach erstreckt sich über eine Fläche von 37,67 m2.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies dieses Bauansuchen mit Bescheid vom 1. September 2005 ab, da sich der gegenständliche Zubau zur bestehenden Gerätehütte gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 Stmk. RaumordnungsG als unzulässig erweise. Die erstinstanzliche Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber für die in § 25 Abs. 4 Z. 3 Stmk. RaumordnungsG angeführten kleineren ebenerdigen, unbewohnbaren Bauten von untergeordneter Bedeutung (wie Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) die Gesamtfläche insgesamt mit 30 m2 begrenze. Diese Gesamtfläche sei durch die bewilligte Gerätehütte nahezu ausgeschöpft. § 25 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. komme als weitere Ausnahmeregelung im Falle der Anwendung der Ausnahmeregelung in § 25 Abs. 4 Z. 3 Stmk. RaumordnungsG nicht zur Anwendung.Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde wies dieses Bauansuchen mit Bescheid vom 1. September 2005 ab, da sich der gegenständliche Zubau zur bestehenden Gerätehütte gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, Stmk. RaumordnungsG als unzulässig erweise. Die erstinstanzliche Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber für die in Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, Stmk. RaumordnungsG angeführten kleineren ebenerdigen, unbewohnbaren Bauten von untergeordneter Bedeutung (wie Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) die Gesamtfläche insgesamt mit 30 m2 begrenze. Diese Gesamtfläche sei durch die bewilligte Gerätehütte nahezu ausgeschöpft. Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, leg. cit. komme als weitere Ausnahmeregelung im Falle der Anwendung der Ausnahmeregelung in Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, Stmk. RaumordnungsG nicht zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005 änderte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Zubau eines Schutzdaches zum Sitzen und zur Geräte- und Sachlagerung" zu einer Gerätehütte.
In der Folge erging über diese Berufung eine mit Bescheid übertitelte Erledigung vom 8. Februar 2006, mit der der Berufung des Beschwerdeführers gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Diese Erledigung hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde nach Nennung seiner Funktion unterschrieben. Im Betreff dieser Erledigung findet sich die Passage "Berufungsentscheidung des Gemeinderates". Im Spruch dieser Erledigung und auch in den einleitenden Ausführungen wird nicht auf den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hingewiesen. In der Begründung nach Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes findet sich folgender Satz:
"Der Gemeinderat hat den angefochtenen Bescheid sowohl dem Spruch als auch der Begründung nach bestätigt. Eine weitere Begründung ist daher entbehrlich."
Darauf folgten dennoch weitere Begründungsteile. Am Ende der Begründung wird zur vorgenommenen Änderung des Bauansuchens ausgeführt:
"Diese Änderung hat keinen Einfluss auf den Verfahrensgang. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat als Berufungsbehörde über die Berufung unter Berücksichtigung des geänderten Bauansuchens zu entscheiden hatte."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 Vorstellung.
Mit der als Bescheid übertitelten Erledigung vom 1. März 2006 erfolgte eine neuerliche Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers. Nach dem Betreff ist vor der Kennzeichnung als Bescheid ausgeführt: "Wiedererlassung auf Grund mangelhafter Unterschriftsklausel". Diese Erledigung unterzeichnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für den Gemeinderat.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Die belangte Behörde wies die gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 8. Februar 2006 erhobene Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Diese Entscheidung ist im Wesentlichen damit begründet, dass der bekämpfte Berufungsbescheid vom 8. Februar 2006 eine Unterschriftsklausel enthalte, die wie folgt lautet: "Der Bürgermeister W...W...". Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur sei dann, wenn aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar sei, welche Behörde als Berufungsbehörde über eine eingebrachte Berufung entschieden habe und diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zur Entscheidung zuständig sei, der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen, möge auch am Schluss des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde aufscheinen. Dem Bescheid vom 8. Februar 2006 sei im Betreff zu entnehmen, dass es sich um eine Berufungsentscheidung des Gemeinderates handle. In der Begründung werde darüber hinaus ausgeführt, dass der Gemeinderat den angefochtenen Bescheid sowohl dem Spruch als auch der Begründung nach bestätige und daher eine weitere Begründung entbehrlich sei. Weiters wurde ausgeführt, dass der Gemeinderat als Berufungsbehörde über die Berufung unter Berücksichtigung des geänderten Bauansuchens zu entscheiden habe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Akt, dass der Entscheidung vom 8. Februar 2006 der Gemeinderatesbeschluss vom 3. Februar 2006 zu Grunde gelegen sei. Es bestehe somit kein Zweifel darüber, dass entscheidende Behörde der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde sei, sodass der angefochtene Bescheid dieser Behörde zuzurechnen sei.
Eine Kumulierung der beiden Ausnahmebestimmungen, nämlich § 25 Abs. 4 Z. 2 und Z. 3 Stmk. RaumordnungsG 1974 (Stmk. ROG) in der Form, dass zunächst ein kleinerer, ebenerdiger, unbewohnbarer Bau von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 3 ROG bewilligt und errichtet werde, um diesen dann durch einen Zubau im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 2 ROG zu vergrößern, sei aus aufsichtsrechtlicher Sicht unzulässig. Die mit Bescheid vom 7. Juli 2005 bewilligte Gerätehütte sei nur deshalb bewilligungsfähig gewesen, weil es sich dabei um eine kleinere ebenerdige, unbewohnbare Baulichkeit mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 30 m2 gehandelt habe. Eine Vergrößerung dieses Bauwerkes durch eine Zubaumaßnahme würde die Gesamtfläche vergrößern, sodass dieser Baukörper seinen Konsens verlieren würde. Es könne der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass § 25 Abs. 4 Z. 3 ROG eine Ausnahmeregelung nur für Gebäude vorsehe. Auch wenn in der beispielhaften Aufzählung lediglich Gebäude genannt seien (obgleich eine Holzlage nicht zwingend ein Gebäude sein müsse), sei der einleitenden Wortfolge "kleinere ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung" zu entnehmen, dass von dieser Ausnahmeregelung sämtliche Bauten im Sinne der Begriffsdefinition des § 4 Z. 12 Stmk. BauG umfasst seien. Wäre diese Bestimmung im Sinne der Interpretation des Beschwerdeführers zu lesen, dürften außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Freiland keine Flugdächer errichtet werden, da es in diesem Fall keine Ausnahmeregelung für solche Bauen gäbe. Dies wäre gleichheitswidrig.Eine Kumulierung der beiden Ausnahmebestimmungen, nämlich Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, Stmk. RaumordnungsG 1974 (Stmk. ROG) in der Form, dass zunächst ein kleinerer, ebenerdiger, unbewohnbarer Bau von untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, ROG bewilligt und errichtet werde, um diesen dann durch einen Zubau im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, ROG zu vergrößern, sei aus aufsichtsrechtlicher Sicht unzulässig. Die mit Bescheid vom 7. Juli 2005 bewilligte Gerätehütte sei nur deshalb bewilligungsfähig gewesen, weil es sich dabei um eine kleinere ebenerdige, unbewohnbare Baulichkeit mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 30 m2 gehandelt habe. Eine Vergrößerung dieses Bauwerkes durch eine Zubaumaßnahme würde die Gesamtfläche vergrößern, sodass dieser Baukörper seinen Konsens verlieren würde. Es könne der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, ROG eine Ausnahmeregelung nur für Gebäude vorsehe. Auch wenn in der beispielhaften Aufzählung lediglich Gebäude genannt seien (obgleich eine Holzlage nicht zwingend ein Gebäude sein müsse), sei der einleitenden Wortfolge "kleinere ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung" zu entnehmen, dass von dieser Ausnahmeregelung sämtliche Bauten im Sinne der Begriffsdefinition des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG umfasst seien. Wäre diese Bestimmung im Sinne der Interpretation des Beschwerdeführers zu lesen, dürften außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im Freiland keine Flugdächer errichtet werden, da es in diesem Fall keine Ausnahmeregelung für solche Bauen gäbe. Dies wäre gleichheitswidrig.
Folge man der Ansicht des Beschwerdeführers, so könnte der Wille des Gesetzgebers - im Freiland nur den Neubau kleinerer ebenerdiger, unbewohnbarer Bauten von untergeordneter Bedeutung im Anschluss an Wohngebäude zuzulassen (sofern es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle) - umgangen werden. Es könne demnach nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, dass ein in seiner Gesamtheit nicht genehmigungsfähiges Projekt (Gerätehütte plus Schutzdach in einem) - der gesamte Baukörper würde keinen kleineren ebenerdigen, unbewohnbaren Bau von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 2 ROG darstellen - nur durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte (Errichtung eines kleineren ebenerdigen, unbewohnbaren Baues und in weiterer Folge eines Zubaus zu diesem Bau) doch genehmigt werden könne, obgleich es sich letztlich um ein identes Vorhaben handle. Hinzu komme, dass es sich bei den Bestimmungen des § 25 ROG um Ausnahmeregelungen handle und diese daher restriktiv auszulegen seien.Folge man der Ansicht des Beschwerdeführers, so könnte der Wille des Gesetzgebers - im Freiland nur den Neubau kleinerer ebenerdiger, unbewohnbarer Bauten von untergeordneter Bedeutung im Anschluss an Wohngebäude zuzulassen (sofern es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle) - umgangen werden. Es könne demnach nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, dass ein in seiner Gesamtheit nicht genehmigungsfähiges Projekt (Gerätehütte plus Schutzdach in einem) - der gesamte Baukörper würde keinen kleineren ebenerdigen, unbewohnbaren Bau von untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, ROG darstellen - nur durch seine Aufteilung in mehrere Abschnitte (Errichtung eines kleineren ebenerdigen, unbewohnbaren Baues und in weiterer Folge eines Zubaus zu diesem Bau) doch genehmigt werden könne, obgleich es sich letztlich um ein identes Vorhaben handle. Hinzu komme, dass es sich bei den Bestimmungen des Paragraph 25, ROG um Ausnahmeregelungen handle und diese daher restriktiv auszulegen seien.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde teilt, dass die im Akt einliegende Erledigung vom 8. Februar 2006 dem Gemeinderat als der den Bescheid erlassenden Behörde zugerechnet werden kann. Der Betreff dieser Erledigung enthält den Hinweis "Berufungsentscheidung des Gemeinderates". In der sonstigen Einleitung und im Spruch ist der Gemeinderat als entscheidende Behörde zwar nicht erwähnt, aber die Begründung enthält die eingangs wiedergegebenen Passagen, aus denen der Gemeinderat als das über die Berufung entscheidende Organ hervorgeht. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, vielmehr gemäß § 94 Stmk. Gemeindeordnung 1967 innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung dieses Bescheides dagegen Vorstellung erhoben werden könne.Zunächst ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde teilt, dass die im Akt einliegende Erledigung vom 8. Februar 2006 dem Gemeinderat als der den Bescheid erlassenden Behörde zugerechnet werden kann. Der Betreff dieser Erledigung enthält den Hinweis "Berufungsentscheidung des Gemeinderates". In der sonstigen Einleitung und im Spruch ist der Gemeinderat als entscheidende Behörde zwar nicht erwähnt, aber die Begründung enthält die eingangs wiedergegebenen Passagen, aus denen der Gemeinderat als das über die Berufung entscheidende Organ hervorgeht. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, vielmehr gemäß Paragraph 94, Stmk. Gemeindeordnung 1967 innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung dieses Bescheides dagegen Vorstellung erhoben werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in dem Fall, dass aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar sei, welche Behörde als Berufungsbehörde über eine eingebrachte Berufung entschieden habe und diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig sei, der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen sei, mag auch am Schluss des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde aufscheinen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 411 f, zu § 18 AVG in E 55 angeführten hg. Erkenntnisse). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Bürgermeister gemäß § 45 Abs. 2 lit. a Stmk. Gemeindeordnung 1967 - GemO zur Vollziehung der Beschlüsse u. a. des Gemeinderates, also zur Intimierung eines vom Gemeinderat beschlossenen Bescheides, zuständig ist. Die Intimierung von Bescheiden des Gemeinderates durch den Bürgermeister ist nach der hg. Judikatur zulässig (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/05/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in dem Fall, dass aus der Einleitung eines Bescheides erkennbar sei, welche Behörde als Berufungsbehörde über eine eingebrachte Berufung entschieden habe und diese Behörde auf Grund des zur Anwendung kommenden Gesetzes auch zuständig sei, der Bescheid als von der zuständigen Behörde erlassen anzusehen sei, mag auch am Schluss des Bescheides in der Fertigungsklausel eine damit nicht im Einklang stehende Bezeichnung einer anderen Behörde aufscheinen vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Sitzung 411, f, zu Paragraph 18, AVG in E 55 angeführten hg. Erkenntnisse). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Bürgermeister gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Litera a, Stmk. Gemeindeordnung 1967 - GemO zur Vollziehung der Beschlüsse u. a. des Gemeinderates, also zur Intimierung eines vom Gemeinderat beschlossenen Bescheides, zuständig ist. Die Intimierung von Bescheiden des Gemeinderates durch den Bürgermeister ist nach der hg. Judikatur zulässig vergleiche , u.a. das Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 90/05/0191).
Zentrale Frage ist im vorliegenden Fall, ob der verfahrensgegenständliche Zubau eines Schutzdaches zum Sitzen und zur Sach- und Gerätelagerung im Ausmaß einer Fläche von 37,67 m2 zu einer Gerätehütte mit einer Fläche von 29,25 m2 im Lichte der Ausnahmeregelungen in § 25 Abs. 3 und 4 Stmk. RaumordnungsG 1974 zulässig ist oder nicht.Zentrale Frage ist im vorliegenden Fall, ob der verfahrensgegenständliche Zubau eines Schutzdaches zum Sitzen und zur Sach- und Gerätelagerung im Ausmaß einer Fläche von 37,67 m2 zu einer Gerätehütte mit einer Fläche von 29,25 m2 im Lichte der Ausnahmeregelungen in Paragraph 25, Absatz 3 und 4 Stmk. RaumordnungsG 1974 zulässig ist oder nicht.
Gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 und 3 Stmk. RaumordnungsG 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 1/1995, sind folgende Ausnahmeregelungen vorgesehen:Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 Stmk. RaumordnungsG 1974, LGBl. Nr. 127 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,, sind folgende Ausnahmeregelungen vorgesehen:
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006060258.X00Im RIS seit
01.05.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013