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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 215 Abs 2 BAO erlaubt nur eine Aufrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat. Eine Aufrechnung mit ausländischen Abgabenschuldigkeiten ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140021.X03Im RIS seit
19.01.1988