RS Vwgh 1988/1/19 87/14/0034

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1 litc;

Rechtssatz

Eine Behebung von Abgabenbescheiden gem § 299 Abs 1 lit c BAO kann auch deshalb erfolgen, weil das Finanzamt prüfen hätte müssen, ob nicht wegen wahrscheinlicher "Liebhaberei" eine vorläufige Veranlagung geboten war. Die Bescheidbehebungen dürfen sich allerdings nicht nur auf den vom Finanzamt in unrichtiger oder fehlender rechtlicher Wertung anerkannten Verlust stützen. Es sind vielmehr konkret jene VERFAHRENSMÄNGEL darzutun, deren Vermeidung zu einem anders lautenden Bescheid hätte führen können. Bei einer wegen Liebhaberei in Betracht kommenden vorläufigen Veranlagung können insbesondere aktenkundige Daten über die Erfolgsentwicklung aber auch sonstige Kenntnisse über höchstens zu erzielende Einnahmen und mindestens anfallende Aufwendungen oder überhaupt die erkennbare Notwendigkeit, unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen die künftige Erfolgsentwicklung abzuschätzen, eine Bescheidbehebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140034.X05

Im RIS seit

19.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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