RS Vwgh 1988/1/19 87/04/0200

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §338 Abs2;
GewO 1973 §367 Z59;

Rechtssatz

Normadressat ist neben dem Gewerbeinhaber auch dessen Beauftragter. Eine allfällige Strafe nach § 367 Z 59 ist daher, wenn er dem Verbot des § 338 Abs 2 zuwider gehandelt hat, über ihn und nicht über den Gewerbeinhaber zu verhängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040200.X01

Im RIS seit

22.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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