RS Vwgh 1988/1/19 87/14/0034

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §299 Abs1 idF 1980/151;
BAO §299 Abs2 idF 1980/151;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0143 E 3. April 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Unterläßt die Abgabenbehörde die selbständige rechtliche Beurteilung eines bestimmten Erscheinungsbildes (Tatbestandes), indem sie sich unkritisch der rechtlichen Beurteilung durch den Abgabenpflichtigen anschließt, dann kann eine solche Vorgangsweise ebenso wie eine unrichtige rechtliche Beurteilung nur zu einer INHALTLICHEN Rechtswidrigkeit des sodann erlassenen Bescheides führen. Das Fehlen (die Fehlerhaftigkeit) eines Denkprozesses, der jenen Schritt der behördlichen Willensbildung kennzeichnet, in dem der festgestellte Sachverhalt auf seine Tatbestandsmäßigkeit hin untersucht wird, begründet keinen Verfahrensmangel. Die UNGEWIßHEIT darüber, ob ein Feststellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist, rechtfertigt dessen Behebung nach § 299 Abs 2 BAO noch nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140034.X04

Im RIS seit

19.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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