RS Vwgh 1988/1/19 83/07/0216

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1042;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer (hier: ein von der Behörde gemäß § 31 Abs 3 WRG beauftragter, mit dem Verpflichteten nicht identischen Unternehmer) wurden durch die bescheidmäßige Auferlegung die Kostenersatzpflicht an den Verpflichteten weder Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht dadurch in seinen Rechten verkürzt worden, dass er den ihm entstandenen Aufwand nicht geltend machen könnte; hat er doch zumindest einen Aufwand getätigt, zu dem ein Anderer nach dem Gesetz verpflichtet war, was bescheidmäßig ausgesprochen wurde (Hinweis auf E 10, 11 zu § 1042 ABGB, MGA ABGB 32). Dem Beschwerdeführer kommt somit im Zusammenhang mit der Kostenersatzpflicht weder Parteistellung noch Beschwerdelegitimation zu.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete WasserrechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1983070216.X03

Im RIS seit

08.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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