RS Vwgh 1988/1/19 87/04/0057

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
IngKG §29 Abs2;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970 idF 26.6.1981;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hatte § 6 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer idF anzuwenden, wie er am Tag der Erlassung des Bescheides in Geltung stand (und nicht idF zur Zeit seinerzeitiger Ruhendmeldung der Befugnis), da weder eine Übergangsbestimmung etwas anderes besagte noch darüber abzusprechen war, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040057.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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