RS Vwgh 1988/1/19 87/04/0101

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
GewO 1973 §341 Abs4;

Rechtssatz

Es ist in § 13 Abs 3 AVG 1950 nicht normiert, es sei ein Hinweis auf die dort vorgesehene Rechtswirkung, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird, in einem Auftrag zur Beseitigung von Formgebrechen aufzunehmen. Unter der Voraussetzung des § 13 a AVG 1950, nämlich, dass ein solcher Auftrag - im konkreten Fall einem Ansuchen iSd § 341 Abs 4 GewO 1973 das Konzessionsdekret anzuschließen - an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, ist jedoch eine Rechtsbelehrung über diese Rechtswirkung zu erteilen.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040101.X01

Im RIS seit

31.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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