RS Vwgh 1988/1/19 85/14/0120

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §7;

Rechtssatz

Zum Zwecke der Berechnung der AfA ist bei einem einheitlichen Kaufpreis für ein bebautes Grundstück zunächst der Verkehrswert des Grund und Bodens bzw der des Gebäudes im Zeitpunkt des Erwerbes festzustellen. In dem Verhältnis, das diesen Anteilen entspricht, ist der tatsächliche Kaufpreis auf Grund und Boden bzw auf das Gebäude aufzuteilen. Diese Verhältnisrechnung hat unabhängig davon Platz zu greifen, ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im konkreten Fall vereinbarten Gesamtkaufpreis liegt (Hinweis auf E 30.6.1987, 86/14/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140120.X02

Im RIS seit

19.01.1988

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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