RS Vwgh 1988/1/19 86/04/0140

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Veröffentlicht am 19.01.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §177;
GewO 1973 §39 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs3;

Rechtssatz

Eine Verrechnung innerhalb der Grenzen der auf Grund des § 177 GewO 1973 festgelegten Höchsttarife gehört für einen für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer zur entsprechenden Betätigung im Sinne des § 39 Abs 2 und Abs 3 GewO 1973.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040140.X01

Im RIS seit

19.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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