RS Vwgh 1988/1/20 86/13/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0153 E 28. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Anwendung des § 38 Abs 4 EStG 1972 ist es erforderlich, daß die begünstigten Einkünfte nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen und nicht für eine rein unterrichtende Tätigkeit anfallen (Hinweis E 23.3.1981, 333/79, E 10.12.1986, 84/13/0248). Mit der Entlohnung in pauschalen Tagessätzen wurde nicht die Verbreitung geschützter Sprachwerke iSd Urheberrechtsgesetzes, sondern das für die Auftraggeber gewünschte Training erfolgreichen Verhaltens im Arbeitsprozeß, sohin eine unterrichtende Tätigkeit honoriert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130142.X02

Im RIS seit

20.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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