RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0181

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §84 Abs2;

Rechtssatz

Das Ortsgebiet iSd § 84 Abs 2 StVO wird durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 15 StVO festgelegt. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, 0886/78, VwSlg 9831 A/1979). Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen. Entscheidend dafür, dass Werbungen bzw. Ankündigungen vom Verbot des § 84 Abs 2 StVO umfasst sind, ist daher deren Anbringung an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes liegt, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, unabhängig davon, ob der Anbringungsort geographisch noch zum Stadtgebiet gehört. Die 100 m Entfernung ist im rechten Winkel von der Straße zu messen. (Hinweis auf E vom 12.9.1986, 86/18/0122)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030181.X01

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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