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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Das Ortsgebiet iSd § 84 Abs 2 StVO wird durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 15 StVO festgelegt. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, 0886/78, VwSlg 9831 A/1979). Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen. Entscheidend dafür, dass Werbungen bzw. Ankündigungen vom Verbot des § 84 Abs 2 StVO umfasst sind, ist daher deren Anbringung an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes liegt, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, unabhängig davon, ob der Anbringungsort geographisch noch zum Stadtgebiet gehört. Die 100 m Entfernung ist im rechten Winkel von der Straße zu messen. (Hinweis auf E vom 12.9.1986, 86/18/0122)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030181.X01Im RIS seit
19.12.2005Zuletzt aktualisiert am
18.09.2008