RS Vwgh 1988/1/20 87/01/0157

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1158;
ABGB §1162;
ABGB §879;
AngG §25;
AngG §27;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §31;

Rechtssatz

Ein Umstand, der objektiv keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung darstellt, kann auch nicht vertraglich zu einem solchen gemacht werden. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich ungültig. Dies gilt für eine Vermehrung der Entlassungsgründe. Wenngleich die Entlassungsgründe nicht taxativ aufgezählt sind, können als weitere wichtige Gründe nur solche Umstände herangezogen werden, die den in den §§ 26 und 27 des AngG angeführten im Wesentlichen gleichwertig oder im Verhältnis zu diesen schwer wiegender, also so gewichtig sind, dass sie die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar erscheinen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X06

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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