RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0181

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;

Rechtssatz

Das Verbot des § 84 Abs 2 StVO bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch auf Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, also jene Träger, auf denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, es sei denn, dass Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit bilden. (Hinweis auf E vom 8.5.1979, 0886/78, VwSlg 9831 A/1978 und E vom 6.6.1984, 84/03/0016)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030181.X02

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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