RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §9;
StVO 1960 §84 Abs4;

Rechtssatz

Ein Bescheid kann nur an jemanden ergehen, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann, was nach den gem § 9 AVG anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts jedenfalls auf natürliche und juristische Personen zutrifft. Allerdings erfahren auch die Personengesellschaften des Handelsrechtes (soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt) eine den juristischen Personen gleich gelagerte Behandlung (Hinweis auf E vom 19.3.1987, 85/06/0152). Somit kann - in Ermangelung anderslautender gesetzlicher Bestimmungen - eine Kommanditgesellschaft Bescheidadressat eines Entfernungsauftrages gem § 84 Abs 4 StVO sein.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030181.X04

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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