RS Vwgh 1988/1/20 86/13/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs2;

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist nicht zuzustimmen, daß der Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung der Berufungsentscheidung der FLD als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls mit dem Zeitpunkt, in dem der Bf nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, gleichzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986130019.X01

Im RIS seit

20.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten