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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs2;Rechtssatz
Der belangten Behörde ist nicht zuzustimmen, daß der Zeitpunkt der postamtlichen Hinterlegung der Berufungsentscheidung der FLD als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedenfalls mit dem Zeitpunkt, in dem der Bf nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, gleichzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986130019.X01Im RIS seit
20.01.1988