RS Vwgh 1988/1/20 87/03/0085

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
GelVerkG §7a;
GewO 1973 §86;

Rechtssatz

Aus den für das Taxigewerbe gemäß § 7 a des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl Nr 85/1952, idF BGBl Nr 486/1981, geltenden Sonderbestimmung über die Zurücklegung von Konzessionen, die die bedingte Zurücklegung von Taxikonzessionen gegenüber der Regelung des § 86 GewO 1973 wesentlich einschränkte und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärte, kann ein Rechtsanspruch des Begünstigten auf Verleihung einer Taxikonzession nicht abgeleitet werden. (Hinweis auf E vom 18.6.1982, 81/04/0252, VwSlg 10765 A/1982)

Schlagworte

Gewerberecht Pächter Vermieter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030085.X01

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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