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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §83 Abs2;Rechtssatz
In der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist kein normativer Verwaltungsakt zu erblicken und es mangelt daher einem Verwaltungsakt an Bescheidcharakter (Hinweis B 30.1.1985, 84/13/0261).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130126.X01Im RIS seit
20.01.1988