RS Vwgh 1988/1/20 87/13/0126

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Veröffentlicht am 20.01.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist kein normativer Verwaltungsakt zu erblicken und es mangelt daher einem Verwaltungsakt an Bescheidcharakter (Hinweis B 30.1.1985, 84/13/0261).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130126.X01

Im RIS seit

20.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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