RS Vwgh 1988/1/21 87/02/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §45;

Rechtssatz

Ergeht in der Sache, d.h. über die Tat, eine rechtskräftige Entscheidung, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zählt, so ist der Behörde verwehrt, in derselben Sache, d.h. über dieselbe Tat, eine weitere Entscheidung zu fällen. Ob aber ein derartiger Fall gegeben ist, ist (primär) auf Grund der verbalen Tatumschreibung zu beurteilen. (Hinweis auf E vom 12.9.1986, 85/18/0072)

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020157.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten