RS Vwgh 1988/1/21 87/02/0193

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §56;
B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §45 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine generelle Ausnahmebewilligung (hier: "Heurigengästen wird die Zufahrt gestattet") ist nach § 45 Abs 2 StVO nicht zulässig, weil darnach eine Ausnahmegenehmigung für einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis nicht in Frage kommt. Eine derart generelle Regelung wäre nur im Verordnungsweg möglich (Hinweis E 11.9.1985, 85/03/0003). Ein Antrag auf Erlassung eines derartigen Ausnahmebescheides ist zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020193.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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