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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine generelle Ausnahmebewilligung (hier: "Heurigengästen wird die Zufahrt gestattet") ist nach § 45 Abs 2 StVO nicht zulässig, weil darnach eine Ausnahmegenehmigung für einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis nicht in Frage kommt. Eine derart generelle Regelung wäre nur im Verordnungsweg möglich (Hinweis E 11.9.1985, 85/03/0003). Ein Antrag auf Erlassung eines derartigen Ausnahmebescheides ist zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Verordnungen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020193.X01Im RIS seit
11.07.2001