RS Vwgh 1988/1/22 88/18/0003

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1029;
ABGB §863;
AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs3;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Ungeachtet eines auf dem Einspruch gegen die Strafverfügung angebrachten Vermerkes über die beim erwähnten Polizeikommissariat ausgewiesene Vollmacht ist der Auftrag gem § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage einer Vollmacht zu Recht ergangen, zumal die Bf keine Umstände ins Treffen geführt hat, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie ihrem Vertreter in dem in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren durch konkludente Handlungen eine Vollmacht erteilt hat (Hinweis auf E 8.4.1975, 0895/73).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare BevollmächtigungBeginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungFormgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180003.X03

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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