RS VwGH Erkenntnis 1988/01/22 88/18/0003

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Veröffentlicht am 22.01.1988
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Rechtssatz

Der dem Einspruch gem § 49 Abs 1 VStG 1950 ursprünglich anhaftende Mangel (der fehlenden Vollmacht) gilt durch die nach Ablauf der Verbesserungsfrist erfolgte Vorlage der Vollmacht nicht als rückwirkend beseitigt. Der Einspruch ist zurückzuweisen.

Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Verbesserungsauftrag Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten eines unbefugten Vertreters Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung
Im RIS seit
21.08.2006
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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