TE Vwgh Beschluss 2008/4/2 2008/08/0023

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Veröffentlicht am 02.04.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §1332;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/08/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, I. über den Antrag des K P und des A P, beide in R, beide vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist sowie II. in der Beschwerdesache dieser Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. November 2007, Zl. FA11A-61-26p34/9-2007, betreffend Beitragspflicht in der Krankenversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse, 8010 Graz, Hofgasse 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde betreffend den Beginn der Beitragspflicht in der Krankenversicherung im Falle eine Lehrzeitverkürzung gemäß § 6 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz (BAG) aus, dass die Beschwerdeführer als Tischlereiinhaber verpflichtet seien, für den von ihnen per 2. Juni 2003 als Tischlerlehrling mit verkürzter Lehrzeit (zwei statt drei Jahre) zur Pflichtversicherung angemeldeten Dienstnehmer T. H. Krankenversicherungsbeiträge ab dem 2. Oktober 2004 zu entrichten.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern nach den unbedenklichen Angaben in der Beschwerde am Montag, den 12. November 2007 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete demnach am Montag, den 24. Dezember 2007.

Die Beschwerdeführer stellten mit (am 25. Jänner 2008 zur Post gegebenen) Schriftsatz vom 24. Jänner 2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und holten diese Beschwerde nach, worin sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrten.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt:

"Die Beschwerdeführer erhielten diesen (nunmehr angefochtenen) Bescheid und übermittelten diesen am 5.12.2007 per E-Mail dem Rechtsservice der Wirtschaftskammer Steiermark und ersuchten um Überprüfung und Ergreifung eines Rechtsmittels.

Dieses E-Mail wurde von B. S. (hier anonymisiert) geöffnet, aber auf Grund eines unerklärlichen Versehens nicht an den zuständigen Referenten weitergeleitet.

Am 22.1.2008 kam es zu einem Telefongespräch, im Rahmen dessen gefragt wurde, ob der Bescheid der Landesregierung noch immer nicht eingelangt ist.

Aufgrund dieses Telefongesprächs wurde die Angelegenheit überprüft und der unvorhersehbare erstmalige Fehler der B. S. daher am 22.1.2008 entdeckt.

...

Die Beschwerdeführer haben ihre Interessensvertretung dem Bescheid zum Zwecke der Ergreifung eines Rechtsmittels übermittelt, dass dort die E-Mail geöffnet aber nicht weiter bearbeitet wird, war völlig unvorhersehbar."

In der zum Beweis des Wiedereinsetzungsbegehrens vorgelegten eidesstattlichen Erklärung von B. S., die auch als Zeugin namhaft gemacht wurde, lautet es:

"Ich, ..., erkläre hiermit an Eides statt, dass die Firma K. P., mit Mail vom 5.12.2007 eingelangt um 11:21 Uhr im E-Mail-Postfach des Rechtsservice der Wirtschaftskammer, den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7.11.2007 übermittelt hat.

Aufgrund eines mir unerklärlichen Versehens, wurde offensichtlich die Mitteilung geöffnet, aber nicht an den zuständigen Referenten weitergeleitet.

Erst aufgrund einer telefonischen Rückfrage des zuständigen Rechtsreferenten bei Firma K. P. am 22. Jänner 2008, ob der Bescheid der Landesregierung noch immer nicht eingelangt ist, wurde dieses Versehen bekannt."

Im Rahmen des erteilten Mängelbehebungsauftrages legten die beschwerdeführenden Parteien auch einen Ausdruck dieser im e-mail-Weg an das Rechtsservice der Wirtschaftskammer Steiermark gerichteten Mitteilung vom 5. Dezember 2007 vor, welche wie folgt lautet:

"Sehr geehrte Damen u. Herrn!

Im Anhang senden wir Ihnen den Bescheid von der steiermärkischen Landesregierung bezüglich Beginn der Beitragspflicht in der Krankenversicherung im Falle der Lehrzeitverkürzung von T.H. (hier anonymisiert).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen ..."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 10. März 1998, Zl. 97/08/0405, 0406). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Kanzleiangestellten oder Haushaltsangehörigen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter bzw. die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine IHR auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, wie z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden (vgl. zusätzlich zum genannten Erkenntnis auch den Beschluss vom 23. November 1994, Zl. 93/13/0058, 0060).

Die Behauptungen der Wiedereinsetzungswerber innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/08/0259). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Das erfordert ein substantiiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber (oder sein bevollmächtigter Vertreter) die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. auch hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 95/08/0259).

Dies wird aber im vorliegenden Fall von den Beschwerdeführern verkannt, wenn sie das Scheitern der rechtzeitigen Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der Beschwerde allein auf die Fehlleistung von B.S., einer Mitarbeiterin des bevollmächtigten Rechtsservice der Wirtschaftskammer, bei der internen Weiterleitung des e-mails vom 5. Dezember 2007 reduzieren, und jegliches Vorbringen im Sinn der oben zitierten Judikatur dazu fehlt, ob und gegebenenfalls in welcher Weise Vorkehrungen für die rechtzeitige Beauftragung eines gemäß § 24 Abs. 2 VwGG zu befassenden Rechtsanwalt getroffen wurden.

Es macht in diesem Zusammenhang auch keinen Unterschied, ob man dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich einer Beauftragung des Rechtsservice der Wirtschaftskammer durch die Beschwerdeführer folgt, welche weder aus der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung noch aus dem Wortlaut des e-mails vom 5. Dezember 2007 ersichtlich ist:

Bei Verneinung einer Beauftragung haben die Beschwerdeführer die Verletzung der sie unmittelbar treffenden Sorgfaltspflichten, nämlich die Unterlassung von ihnen zumutbaren fristwahrenden Maßnahmen, zu verantworten. Für den anderen Fall liegt ein Organisationsverschulden der Wirtschaftskammer vor, zumal es auch darüber hinaus keine sonstigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass seitens der Wirtschaftskammer die zu einer Fristwahrung erforderlichen Vorkehrungen, wie Instruktionen bzw. Kontrollen der befassten Hilfspersonen, wozu sowohl B.S. als auch der zu befassende Referent des Rechtsservice zählen, gesetzt worden wären, wodurch hätte vermieden werden können, dass die ausständige Beschwerdeerhebung erst am 22. Jänner 2008, sohin fast einen Monat nach Fristenablauf, aufgefallen wäre. Dieses Verschulden der Wirtschaftskammer Steiermark als ihres bevollmächtigten Vertreters müssen sich aber die Beschwerdeführer zurechnen lassen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.

Demnach erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag unter einem nachgeholte Beschwerde als verspätet. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 2. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008080023.X00

Im RIS seit

29.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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