RS Vwgh 1988/1/25 87/15/0155

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP13 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1 Z2 lita;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;
GebG 1957 §17 Abs4;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/7, 411;

Rechtssatz

Für die Gebührenpflicht einer Vollmacht kommt es nicht auf den Zweck der Vollmacht an. Der Umstand, daß von einer Vollmacht erst in der Zukunft Gebrauch gemacht werden kann, verhindert die Entstehung der Gebührenpflicht (die sich nach den hier analog anwendbaren § 16 Abs 1 Z 2 lit a und § 17 Abs 1 und § 17 Abs 2 GebG richtet - Hinweis E 12.5.1976, 125/76) nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150155.X01

Im RIS seit

25.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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