RS Vwgh 1988/1/25 86/10/0149

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §878;
AVG §59 Abs1 impl;
NatSchG Stmk 1976 §12 Abs4;
VVG §1 impl;
VwRallg impl;

Rechtssatz

Dem stmk NatSchG läßt sich nicht ein Grundsatz des Inhalts entnehmen, daß Auflagen zur Erhaltung eines Naturdenkmals nur zulässig sind, wenn die Erhaltung des Naturdenkmals für alle Zukunft gesichert ist (hier: dem Naturdenkmal, einem Basaltsteinbruch, droht, ungeachtet des auferlegten Überschüttungsverbotes, einerseits Bewaldung durch Anflug, andereseits Überflutung nach Einstellung der "Wasserhaltung" - Pumpe - , deren Aufrechterhaltung nicht vorgeschrieben wurde). - Ausführungen zur Frage der (rechtlichen) Unmöglichkeit der Erfüllung der Auflage des Überschüttungsverbotes im Hinblick auf einen früheren bescheidmäßigen Aufforstungsauftrag.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986100149.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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