RS Vwgh 1988/1/25 87/15/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1988
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Norm

GebG 1957 §20 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0139 E 11. Jänner 1988 RS 1 (hier: 3 Tage)

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in stRsp zu § 20 Z 5 GebG idF vor und nach der Nov BGBl 1981/48 dargetan, daß geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vetragsgestaltung ergeben, insbesondere dann nicht zu einem Verlust der Befreiung führen dürfen, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung des Sicherungsgeschäftes der Kreditvertrag schon weitestgehend konkretisiert ist. Die im vorliegenden Fall gegebene Zeitdifferenz (Pfandbestellungsurkunde - Kreditvertragsurkunde) von 9 Tagen ist als gering zu betrachten (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150058.X01

Im RIS seit

25.01.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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