RS Vwgh 1988/1/25 86/15/0141

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AnerbenG;
BAO §21;
BAO §23;
BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;
GVG Slbg 1986;

Rechtssatz

Für die Bestimmung der Vermögensart nach dem BewG sind weder das AnerbenG, das auf eine Vermeidung der Zersplitterung gesunder, krisenfester landwirtschaftlicher Betriebseinheiten durch Erbteilung abstellt, noch im konkreten Fall das Sbg GVG relevant, weil es bei dieser Bestimmung der Vermögensart auf die TATSÄCHLICHE NUTZUNG des Grund und Bodens und nicht etwa auf die Ungültigkeit eines auf diese Nutzung abzielenden Rechtsgeschäftes ankommt (§ 21 und § 23 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150141.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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