RS Vwgh 1988/1/25 86/15/0141

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Veröffentlicht am 25.01.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §193 Abs2;
BAO §193;

Rechtssatz

Fortschreibungen können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachenurteilen und Werturteilen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0123). Wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, muß dem Antragsteller zugemutet werden, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (Hinweis E 30.4.1962, 2387/59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150141.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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