RS Vwgh 1988/1/26 87/05/0202

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Veröffentlicht am 26.01.1988
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §32 Abs2;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Erschöpfung des Instanzenzuges gehört in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auch, dass nach Erledigung der Sache im innergemeindlichen Rechtszug mittels Vorstellung auch die Aufsichtsbehörde erfolglos angerufen worden ist. Eine Beschwerde gegen den mittels Vorstellung noch bekämpfbaren Rechtsmittelbescheid des Gemeinderates ist unzulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050202.X01

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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