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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
B-VG Art90 Abs2;Rechtssatz
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1a Abs 1 Wr ParkometerG, wodurch die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Auskunftsverlangens erst im Verwaltungsstrafverfahren erfolgen kann, sind in Abwägung der Grundsätze der Verwaltungsökonomie, insbesondere der raschen und zweckmäßigen Durchführung von Massenverfahren einerseits mit der Position des Betroffenen im Verwaltungsstrafverfahren andererseits (relativ geringfügige Eingriffsintensität, Unschuldsvermutung und aufschiebende Wirkung von Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren, verfassungsgesetzlich in der FAG-Novelle BGBl 1986/384 normiertes Zurücktreten der Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen), nicht entstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170348.X06Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010