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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
LSchG Vlbg 1982 §27 Abs1;Rechtssatz
Der Gemeinde steht gem § 27 Abs 1 Vlbg LandschaftsschutzG kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes zu, sondern nur ein Recht auf Anhörung bzw. Abgabe einer Stellungnahme vom Standpunkt der Wahrung von Interessen des Landschaftsschutzes und (davon abgeleitet) auf Erhebung einer Berufung. Eine Beschwerde der Gemeinde zur Durchsetzung des Rechtes auf Versagung einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung ist daher wegen Fehlens der Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100164.X01Im RIS seit
19.05.2006