RS Vwgh 1988/2/8 87/10/0164

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Veröffentlicht am 08.02.1988
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LSchG Vlbg 1982 §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Gemeinde steht gem § 27 Abs 1 Vlbg LandschaftsschutzG kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes zu, sondern nur ein Recht auf Anhörung bzw. Abgabe einer Stellungnahme vom Standpunkt der Wahrung von Interessen des Landschaftsschutzes und (davon abgeleitet) auf Erhebung einer Berufung. Eine Beschwerde der Gemeinde zur Durchsetzung des Rechtes auf Versagung einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung ist daher wegen Fehlens der Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100164.X01

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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