RS Vwgh 1988/2/8 87/10/0142

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Veröffentlicht am 08.02.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §45 Abs1;
ForstschutzV 1978 §1;
ForstschutzV 1978 §2;

Rechtssatz

Da die Verpflichtung zur Behandlung des Holzes den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes trifft, ist im Rahmen des Beschwerdepunktes eines zu Unrecht erteilten forstpolizeilichen Auftrages zur Entrindung von Stammholz und Behandlung des Kronenholzes mit chemischen Bekämpfungsmitteln das Vorbringen, es sei von der Bezirksverwaltungsbehörde die "Rückung" des Holzes untersagt worden, unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100142.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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