RS Vwgh 1988/2/8 87/10/0188

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Veröffentlicht am 08.02.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs2;

Rechtssatz

Ein auf § 21 Abs 1 VStG gestützter Bescheid, der dieser Norm zufolge einen Schuldspruch zu enthalten hat, ist als "im Verwaltungsverfahren" erlassen anzusehen. Bei einer von einem solchen Bescheid (spruchmäßig) betroffenen Person, handelt es sich um einen Beschuldigten. Macht ein Beschuldigter von seinen ihm durch § 51 Abs 1 erster Satz VStG eingeräumten Recht auf Berufung Gebrauch, so ist über dieses Rechtsmittel von der instanzenmäßig übergeordneten Behörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100188.X01

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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