RS Vwgh 1988/2/10 86/01/0155

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2 idF 1974/078;

Rechtssatz

Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft können - abgesehen von dem Fall eines so genannten "sur place"-Flüchtlings - nur solche Gründe maßgebend sein, die Ursache für die Flucht gewesen sind (Hinweis E 11.4.1984, 84/01/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010155.X02

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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