RS Vwgh 1988/2/10 86/01/0155

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Veröffentlicht am 10.02.1988
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0275 E 7. Mai 1986 VwSlg 12132 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass jemand ohne die erforderliche Ausreisebewilligung seinen Heimatstaat (hier: Iran) verlässt, um dort der Militärdienstpflicht zu entgehen, begründet noch nicht seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986010155.X03

Im RIS seit

19.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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