RS Vwgh 1988/2/11 87/06/0106

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs5;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Da mit der Zurückziehung der gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg eingebrachten Vorstellungen die Grundlage für eine Sachentscheidung des VwGH iSd § 42 Abs 5 VwGG weggefallen ist, war die Säumnisbeschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen wobei jedoch die Gegenstandslosigkeit nicht durch eine Klaglosstellung des Bf herbeigeführt worden ist. Das hat zur Folge, dass der VwGH zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an den Beschwerdeführer in Anwendung der §§ 47, 48 und 56 VwGG vorlägen. Im Beschwerdefall kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach, da die vorzitierten Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987060106.X01

Im RIS seit

07.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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