RS Vwgh 1988/2/11 87/16/0040

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §18 Abs2 Z6;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1988/11 S 634;

Rechtssatz

Die Angabe des noch strittigen Teilbetrages des Klagebegehrens im Berufungsschriftsatz ist unerläßlich, um dem Kostenbeamten unter Berücksichtigung des bei diesem vorauszusetzenden Ausbildungsstandes die richtige und rasche Bemessung der Gebühr zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160040.X02

Im RIS seit

11.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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