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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0385/46 B 23. Jänner 1947 RS 1Stammrechtssatz
Dienstanweisungen einer Oberbehörde an eine Unterbehörde sind keine Bescheide und können daher nicht mit Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160012.X02Im RIS seit
11.02.1988Zuletzt aktualisiert am
30.07.2010