RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0200

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §20 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §20 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §20 Abs6;

Rechtssatz

Wenn die Abgabenschuldner ihrer Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht nach § 20 Abs 6 GrEStG 1955 nicht nachkommen, ist es der Behörde verwehrt, Grunderwerbsteuer nachträglich nicht festzusetzen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Bestimmungen des § 20 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 oder § 20 Abs 1 Z 2 GrEStG 1955 anzuwenden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160200.X01

Im RIS seit

11.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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