RS Vwgh 1988/2/11 86/16/0186

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Veröffentlicht am 11.02.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
20/02 Familienrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AußStrG §220;
B-VG Art7;
EheG §55a Abs2;
GGG 1984 §16 Z2 litb;
GGG 1984 TP1;
GGG 1984 TP12 lita Z2;
StGG Art2;

Rechtssatz

Die gebührenrechtliche Ungleichbehandlung eines in einem Scheidungsprozeß abgeschlossenen Vergleiches (gemäß § 16 Z 2 lit b GGG und TP 1 GGG S 750,-- Pauschalgebühr für ein zivilgerichtliches Verfahren erster Instanz über eine Scheidungsklage) und eines Scheidungsvergleiches, der in einem Außerstreitverfahern im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG abgeschlossen wird (Pauschalgebühr für ein Verfahren nach TP 12 lit a Z 2 GGG S 580,--) ergibt sich aus dem typischerweise weitaus größeren Aufwand eines streitigen Verfahrens und ist daher sachlich gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160186.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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