TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/3 2007/09/0005

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2;
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der T KEG in W, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 34/40, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. November 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2611738/2621806/2006, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte am 4. Oktober 2006 beim Arbeitsmarktservice Wien-Hietzing die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine namentlich bezeichnete türkische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe im Ausmaß von vier Wochenstunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 300,--.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 lehnte das Arbeitsmarktservice Wien-Hietzing die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die beantragte türkische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ab. Begründend wurde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl und - infolge des Nichtvorliegens einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat - auf das Nichtvorliegen einer fortgeschrittenen Integration der ausländischen Arbeitskraft Bezug genommen, zumal diese lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 36b AsylG verfüge, sowie auch darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 3 bis 6 AuslBG verneint.Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 lehnte das Arbeitsmarktservice Wien-Hietzing die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die beantragte türkische Staatsangehörige gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ab. Begründend wurde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl und - infolge des Nichtvorliegens einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat - auf das Nichtvorliegen einer fortgeschrittenen Integration der ausländischen Arbeitskraft Bezug genommen, zumal diese lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 36 b, AsylG verfüge, sowie auch darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 bis 6 AuslBG verneint.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass die für sie als Gastronomiebetrieb, der sich vor allem auf die Ausrichtung von Veranstaltungen seiner großteils aus der Türkei und aus dem türkisch-muslimischen Kulturkreis stammenden Kundschaft spezialisiert habe, erforderlichen Voraussetzungen für die benötigte Teilzeitkraft mit vielseitiger Einsetzbarkeit, (beschrieben mit) jederzeit zur Ergänzung des bisherigen Personalstandes - auch an Sonn- und Feiertagen sowie zu Abend- und Nachtzeiten - abrufbar, als geschultes Personal und mit den Betriebserfordernissen und Gegebenheiten der Firma bereits gut vertraut zu sein sowie über perfekte Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur zu verfügen, "keineswegs leicht" zu erfüllen seien; die beantragte ausländische Arbeitnehmerin, die mit ihrer Familie seit März 2004 in Österreich lebe und die Gewährung von politischen Asyl beantragt habe, wobei das dazu im Berufungsstadium befindliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, käme vor allem deshalb in Betracht, weil sie aus dem türkischen Kulturkreis stamme, den notwendigen Rückhalt durch ihren Ehemann erhalte und ein ausreichendes Bekanntheitsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei bestünde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2006 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin zur Begründung aus, nach der zuletzt Anfang November 2006 veröffentlichten Statistik seien auf die für das Bundesland Wien laut Verordnung BGBl. II Nr. 384/2005 festgesetzte Höchstzahl (von 66.000)Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2006 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin zur Begründung aus, nach der zuletzt Anfang November 2006 veröffentlichten Statistik seien auf die für das Bundesland Wien laut Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2005, festgesetzte Höchstzahl (von 66.000)

80.446 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen, womit die Landeshöchstzahl um 14.446 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Für die türkische Staatsangehörige sei eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 300,-- beantragt worden. Die Ausländerin habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin gemäß § 36b Asylgesetz ab 14. Juli 2004 nachweisen können; ihr Gatte halte sich ebenfalls in Österreich auf und sei nicht beschäftigt. Laut Berufung handle es sich bei den Angehörigen der Familie der beantragten Arbeitnehmerin um Asylwerber; weiters sei in der Berufung auf die spezielle Einsetzbarkeit der Arbeitnehmerin hingewiesen worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Es sei weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, noch in der Berufung behauptet worden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor.80.446 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen, womit die Landeshöchstzahl um 14.446 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Für die türkische Staatsangehörige sei eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 300,-- beantragt worden. Die Ausländerin habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin gemäß Paragraph 36 b, Asylgesetz ab 14. Juli 2004 nachweisen können; ihr Gatte halte sich ebenfalls in Österreich auf und sei nicht beschäftigt. Laut Berufung handle es sich bei den Angehörigen der Familie der beantragten Arbeitnehmerin um Asylwerber; weiters sei in der Berufung auf die spezielle Einsetzbarkeit der Arbeitnehmerin hingewiesen worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Es sei weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG festgestellt, noch in der Berufung behauptet worden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor.

§ 4 Abs. 6 AuslBG stehe somit unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen bereits der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG stehe somit unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen bereits der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem Inhalt des Antrages befindet sich die in Rede stehende türkische Staatsangehörige seit 14. Juli 2004 als Asylwerberin im Bundesgebiet, wobei das Asylverfahren zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossen gewesen ist.

Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen undGemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und

1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder

  1. 4.Ziffer 4
    der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oderder Ausländer die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 5, erfüllt oder
  2. 4a.Ziffer 4 a
    der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder
              5.              die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
              6.              der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2). 6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
Liegt eine der kumulativ genannten Voraussetzungen (Abs. 1 bis 3 leg. cit. und einer der Fälle der Z. 1 bis 6 dieser Bestimmung) nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen.Liegt eine der kumulativ genannten Voraussetzungen (Absatz eins bis 3 leg. cit. und einer der Fälle der Ziffer eins bis 6 dieser Bestimmung) nicht vor, ist auf das Vorhandensein einer der anderen Voraussetzungen nicht mehr einzugehen.
Die bloße Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien im Jahre 2006 hat die beschwerdeführende Partei nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist auch, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG). Dass ferner einer der Fälle der Z. 3 bis 6 dieser Bestimmung im Beschwerdefall vorliege, hat die beschwerdeführende Partei weder vorgebracht, noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsakten. Auch die Voraussetzung als Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG werden ungeachtet des konkreten Personalbedarfes und der Kenntnisse der beantragten Ausländerin schon allein durch die in Aussicht genommene monatliche Bruttoentlohnung nicht erfüllt.Die bloße Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien im Jahre 2006 hat die beschwerdeführende Partei nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist auch, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG). Dass ferner einer der Fälle der Ziffer 3 bis 6 dieser Bestimmung im Beschwerdefall vorliege, hat die beschwerdeführende Partei weder vorgebracht, noch ergibt sich dies aus den Verwaltungsakten. Auch die Voraussetzung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG werden ungeachtet des konkreten Personalbedarfes und der Kenntnisse der beantragten Ausländerin schon allein durch die in Aussicht genommene monatliche Bruttoentlohnung nicht erfüllt.
In der Beschwerde wird neben pauschal gehaltener Kritik an der Knappheit und der daraus abgeleiteten mangelnden Nachvollziehbarkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich vorgebracht, die beschwerdeführende Partei habe durch die Aufnahme der ausländischen Arbeitnehmerin sowohl ihren Betriebsinteressen entsprechen als auch die wirtschaftliche Situation der in Aussicht genommenen Dienstnehmerin verbessern wollen. Es wird aber nicht in Abrede gestellt, dass die beantragte Ausländerin - wie dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten festgestellt worden war - lediglich über eine für die Dauer des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens, nicht ohne Weiteres von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0162, und die dort angegebene Judikatur).In der Beschwerde wird neben pauschal gehaltener Kritik an der Knappheit und der daraus abgeleiteten mangelnden Nachvollziehbarkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich vorgebracht, die beschwerdeführende Partei habe durch die Aufnahme der ausländischen Arbeitnehmerin sowohl ihren Betriebsinteressen entsprechen als auch die wirtschaftliche Situation der in Aussicht genommenen Dienstnehmerin verbessern wollen. Es wird aber nicht in Abrede gestellt, dass die beantragte Ausländerin - wie dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten festgestellt worden war - lediglich über eine für die Dauer des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens, nicht ohne Weiteres von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0162, und die dort angegebene Judikatur).
Umstände für eine "fortgeschrittene Integration" wurden weder in der Berufung, deren Ausführungen zur Ausländerin sich auf deren Qualifikation und Verfügbarkeit für den Arbeitgeber beschränken, noch in der Beschwerde vorgebracht; es ergaben sich dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte in den Verwaltungsakten, die allenfalls weitere amtswegige Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Damit ist auch die Einschätzung der belangten Behörde frei von Rechtsirrtum, wenn sie bei der gegenständlichen Aufenthaltsdauer somit das Vorliegen eines Anwendungsfalles von § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG verneint.Umstände für eine "fortgeschrittene Integration" wurden weder in der Berufung, deren Ausführungen zur Ausländerin sich auf deren Qualifikation und Verfügbarkeit für den Arbeitgeber beschränken, noch in der Beschwerde vorgebracht; es ergaben sich dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte in den Verwaltungsakten, die allenfalls weitere amtswegige Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Damit ist auch die Einschätzung der belangten Behörde frei von Rechtsirrtum, wenn sie bei der gegenständlichen Aufenthaltsdauer somit das Vorliegen eines Anwendungsfalles von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG verneint.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im (letztinstanzlichen) Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente auch in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (vgl. unter anderem VwGH 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im (letztinstanzlichen) Bescheid die im Paragraph 60, AVG genannten Elemente auch in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen vergleiche , unter anderem VwGH 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027).
Diesen Erfordernissen kommt die belangte Behörde durchaus nach, wenn sie die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen und unbestrittenen sowie auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente anführt und daraus in ihrer rechtlichen Subsumption zu einem die Berufung abschlägigen Ergebnis gelangt.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 3. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090005.X00

Im RIS seit

07.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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