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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der T KEG in W, vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 34/40, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 20. November 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2611738/2621806/2006, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 4. Oktober 2006 beim Arbeitsmarktservice Wien-Hietzing die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für eine namentlich bezeichnete türkische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe im Ausmaß von vier Wochenstunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 300,--.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 lehnte das Arbeitsmarktservice Wien-Hietzing die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die beantragte türkische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ab. Begründend wurde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl und - infolge des Nichtvorliegens einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat - auf das Nichtvorliegen einer fortgeschrittenen Integration der ausländischen Arbeitskraft Bezug genommen, zumal diese lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 36b AsylG verfüge, sowie auch darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 3 bis 6 AuslBG verneint.Mit Bescheid vom 16. Oktober 2006 lehnte das Arbeitsmarktservice Wien-Hietzing die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die beantragte türkische Staatsangehörige gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ab. Begründend wurde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl und - infolge des Nichtvorliegens einer einhelligen Befürwortung durch den Regionalbeirat - auf das Nichtvorliegen einer fortgeschrittenen Integration der ausländischen Arbeitskraft Bezug genommen, zumal diese lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 36 b, AsylG verfüge, sowie auch darüber hinaus das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3 bis 6 AuslBG verneint.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass die für sie als Gastronomiebetrieb, der sich vor allem auf die Ausrichtung von Veranstaltungen seiner großteils aus der Türkei und aus dem türkisch-muslimischen Kulturkreis stammenden Kundschaft spezialisiert habe, erforderlichen Voraussetzungen für die benötigte Teilzeitkraft mit vielseitiger Einsetzbarkeit, (beschrieben mit) jederzeit zur Ergänzung des bisherigen Personalstandes - auch an Sonn- und Feiertagen sowie zu Abend- und Nachtzeiten - abrufbar, als geschultes Personal und mit den Betriebserfordernissen und Gegebenheiten der Firma bereits gut vertraut zu sein sowie über perfekte Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur zu verfügen, "keineswegs leicht" zu erfüllen seien; die beantragte ausländische Arbeitnehmerin, die mit ihrer Familie seit März 2004 in Österreich lebe und die Gewährung von politischen Asyl beantragt habe, wobei das dazu im Berufungsstadium befindliche Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, käme vor allem deshalb in Betracht, weil sie aus dem türkischen Kulturkreis stamme, den notwendigen Rückhalt durch ihren Ehemann erhalte und ein ausreichendes Bekanntheitsverhältnis zur beschwerdeführenden Partei bestünde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2006 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin zur Begründung aus, nach der zuletzt Anfang November 2006 veröffentlichten Statistik seien auf die für das Bundesland Wien laut Verordnung BGBl. II Nr. 384/2005 festgesetzte Höchstzahl (von 66.000)Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 2006 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge. Nach Zitierung der in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde darin zur Begründung aus, nach der zuletzt Anfang November 2006 veröffentlichten Statistik seien auf die für das Bundesland Wien laut Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2005, festgesetzte Höchstzahl (von 66.000)
80.446 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen, womit die Landeshöchstzahl um 14.446 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Für die türkische Staatsangehörige sei eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 300,-- beantragt worden. Die Ausländerin habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin gemäß § 36b Asylgesetz ab 14. Juli 2004 nachweisen können; ihr Gatte halte sich ebenfalls in Österreich auf und sei nicht beschäftigt. Laut Berufung handle es sich bei den Angehörigen der Familie der beantragten Arbeitnehmerin um Asylwerber; weiters sei in der Berufung auf die spezielle Einsetzbarkeit der Arbeitnehmerin hingewiesen worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Es sei weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG festgestellt, noch in der Berufung behauptet worden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor.80.446 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen, womit die Landeshöchstzahl um 14.446 ausländische Arbeitskräfte überschritten sei. Für die türkische Staatsangehörige sei eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenhilfe zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von vier Stunden bei einer monatlichen Bruttoentlohnung von EUR 300,-- beantragt worden. Die Ausländerin habe im erstinstanzlichen Verfahren eine Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin gemäß Paragraph 36 b, Asylgesetz ab 14. Juli 2004 nachweisen können; ihr Gatte halte sich ebenfalls in Österreich auf und sei nicht beschäftigt. Laut Berufung handle es sich bei den Angehörigen der Familie der beantragten Arbeitnehmerin um Asylwerber; weiters sei in der Berufung auf die spezielle Einsetzbarkeit der Arbeitnehmerin hingewiesen worden. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Es sei weder im Ermittlungsverfahren eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG festgestellt, noch in der Berufung behauptet worden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft lägen nicht vor.
§ 4 Abs. 6 AuslBG stehe somit unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen bereits der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG stehe somit unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen bereits der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus dem Grund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach dem Inhalt des Antrages befindet sich die in Rede stehende türkische Staatsangehörige seit 14. Juli 2004 als Asylwerberin im Bundesgebiet, wobei das Asylverfahren zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides noch nicht abgeschlossen gewesen ist.
Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen undGemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090005.X00Im RIS seit
07.05.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010