RS Vwgh 1988/2/11 87/16/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1988
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §18 Abs1;
GJGebG 1962 §18 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Nach der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 2 Z 6 GJGebG ist ein Abgehen von der ursprünglichen Gebührenbemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die erste besteht darin, daß das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft. Diese Voraussetzung ist also materieller Art, während die zweite ein rein formelles Erfordernis darstellt, nämlich die Angabe des Teilwertes durch den Rechtsmittelwerber (Hinweis E 9.10.1962, 438/61, VwSlg 2714 F/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160040.X01

Im RIS seit

11.02.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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